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BK 2026 121

Beschlagnahme

Bern OG ·BK · 2026-07-09 · Deutsch BE
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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2026 (BM 25 41884 /

126) wird aufgehoben.

E. 2 Die Sache wird zur Anhandnahme und Durchführung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

E. 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs.1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschä- digt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikation vorge- sehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Straf-

3 norm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.2 Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]) schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetäti- gung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6, 141 IV 1 E. 3.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staats an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauen Machtposition pflichtbewusst umgehen und andererseits das Interesse des Bür- gers, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1, 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2, 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2; je mit Hinweisen) Art. 312 StGB schützt somit sowohl das individuel- le als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt anzugeben, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2, 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 2.2.4 Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2025 in eigenem Namen Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht. Er schildert in der Strafanzeige angebliche Tathandlungen, welche zum Nachteil seiner Tochter C.________ (geb. 13. No- vember 2008) begangen worden sein sollen (Telefonat und Mitteilung an die Toch- ter, dass die zu seinen Gunsten ausgestellte Vollmacht ungültig sei [Vorwurf des Amtsmissbrauchs] sowie Unter-Druck-Setzen der Tochter durch Nachfrage, ob ih- rem Vater die Akten zugestellt werden dürfen [Vorwurf der Nötigung]; vgl. zum Sachverhalt: E. 3.1 hiernach). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch die an- geblichen tatbestandsmässigen Handlungen unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll, wird von ihm nicht beschrieben und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung als geschädigte Person zu betrachten ist, welche sich als Straf- und Zivilklägerin konstituieren und gegen eine diese Vorwürfe betreffende Nichtan- handnahmeverfügung Beschwerde erheben kann, ist angesichts dessen äusserst zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde offensichtlich in eigenem Namen und nicht als Vertreter seiner Tochter (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 310]) eingereicht hat (vgl. dazu auch Art. 306 Abs. 3 ZGB, wonach bei Interessenskollision von Gesetztes wegen die Vertretungsbefugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit entfallen; vgl. zudem BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 382 StPO, wonach dem blossen Anzeigeerstatter abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung

4 des Strafverfahrens [Art. 301 Abs. 2 StPO] keine weiteren Verfahrensrechte und damit kein Beschwerderecht gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zustehen, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfah- ren teilnehmen kann; vgl. insoweit auch Art. 301 Abs. 3 StPO). Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verhält – immerhin wurde ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mit Rechtsmittelbelehrung persönlich eröffnet – kann letztlich offen bleiben, da die Beschwerde so oder anders auch materiell abzuwei- sen ist, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4.4 ff. hiernach).

E. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2026 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung im in der Strafanzeige vom 12. Dezember 2025 umschriebenen Sachverhaltsumfang zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde darüber hinaus weitergehende Vorwürfe ge- genüber der Beschuldigten erhebt, welche in der Strafanzeige nicht erwähnt sind (Vereitelung des Akteneinsichtsrechts durch die EKS Bern; systematische Schwär- zung ohne Begründung; fehlende und einseitige Aktenbestandteile), geht dies über den Streitgegenstand hinaus und kann hier nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

E. 3 Eventualiter nimmt die Beschwerdekammer das Verfahren selbst an die Hand.

E. 3.1 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige ein. Er wirft dieser vor, sich der «Rechtsbeugung» (rich- tig: Amtsmissbrauch) strafbar gemacht zu haben, indem sie am 12. Dezember 2025 seine urteilsunfähige Tochter C.________ (geb. 13. November 2008) telefo- nisch kontaktiert und ihr falsch mitgeteilt habe, dass die zu seinen Gunsten ausge- stellte Vollmacht ungültig sei. Zudem habe die Beschuldigte seine Tochter unter Druck gesetzt und damit eine Nötigung begangen, da sie nachgefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ihrem Vater die Akten zugestellt würden.

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO, Art. 312 StGB]. Die Mitteilung einer Behörde an die betroffene Person, wonach eine eigenständig ausgestellte Voll- macht nicht den Gültigkeitsvorschriften entspreche, stellt keineswegs eine unberechtigte hoheitliche Verfügung oder Zwangsausübung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fragliche Vollmacht tatsäch- lich den Gültigkeitsvorschriften entspricht oder nicht. Das vorliegende Verhalten der Beschuldigten kann den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllen. [rechtliche Grundlagen Art. 181 StGB] Vorliegend wurde der Beschuldigten vorgeworfen, durch die folgende telefonische Aussage eine Nötigung z.N. der Tochter des Anzeigenden begangen zu haben: «ist es für dich OK, wenn dein Vater die Akten bekommt?». Bei dieser Aussage handelt es sich offensichtlich um eine einfache Frage, wel- che die Tochter des Anzeigenden mit ja oder nein hat beantworten können. Inwiefern dadurch ernstli- che Nachteile angedroht oder die Handlungsfähigkeit der Tochter des Anzeigenden hätte beschränkt werden sollen, wird aus dem Schreiben vom 12.12.2025 des Anzeigenden nicht ersichtlich. So er-

5 scheint das Verhalten der Beschuldigten anhand der vom Anzeigenden gemachten Angaben klarer- weise nicht als beeinflussende Einwirkung, der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist folglich eindeutig nicht erfüllt.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beiständin habe als amtliche Ver- trauensperson auf ein 17-jähriges, emotional belastetes Kind eingewirkt, um die Aktenfreigabe an den Vater zu verhindern. Dies stelle eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne einer Nötigung dar (Gesamtbetrachtung des Machtge- fälles). Zudem habe die Beschuldigte einen Amtsmissbrauch begangen, indem sie ihre amtliche Stellung missbraucht habe, um dem Vater das gesetzliche Einsichts- recht (Art. 447 ZGB) vorzuenthalten. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Anzeige ohne jegliche Abklärung (keine Einvernahme der Beschuldigten) nicht an die Hand genommen. Dies verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). 4.

E. 4 Die Verfahrenskosten werden der Staatsanwaltschaft auferlegt.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht ge- schehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen; BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 41 E. 2; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

6 Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Tat- bestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Mass- stab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefü- gig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesge- richts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.3, 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv aus- zulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit ei- nes andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das ver- wendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich ge- nannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2022 vom

12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).

E. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und/oder Nötigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnah- me rechtfertigt. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Nötigung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Her- vorzuheben ist Folgendes: Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwer- deführer nicht beschrieben wird, inwiefern die Beschuldigte kraft ihres Amtes in un- zulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt haben soll. Die Mitteilung der Be- schuldigten an die betroffene verbeiständete Tochter des Beschwerdeführers, wo- nach eine eigenständig ausgestellte Vollmacht nicht den Gültigkeitsvorschriften entspreche, stellt offensichtlich keine unberechtigte hoheitliche Verfügung oder ei- ne Zwangsausübung dar, womit es an einem objektiven tatbestandsmässigen Ver- halten im Sinne von Art. 312 StGB («Missbrauch der Amtsgewalt») fehlt. Hinsicht- lich des Vorwurfs der Nötigung hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte mit der Aussage «ist es für dich OK, wenn dein Vater die Akten bekommt?» C.________ ernsthafte Nachteile angedroht oder diese in ihrer Handlungsfreiheit anders beschränkt haben soll. Die Frage konnte mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden und es sind auch keine allenfalls konkludent angedrohten Nachteile erkennbar.

E. 4.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einwendet, verfängt nicht. Er hat es gleichermassen wie in der Strafanzeige unterlassen, plau- sible Tatsachengrundlagen darzulegen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung eines Amtsmissbrauchs und/oder einer Nötigung ergibt. Der Be- schwerdeführer verkennt in der Beschwerde abermals, dass die Beschuldigte mit ihrer Mitteilung an C.________, wonach die fragliche Vollmacht ungültig sei, weder

7 kraft ihres Amtes verfügt noch auf andere Weise Zwang ausgeübt hat, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher eindeutig nicht erfüllt. Ein Missbrauch der amtlichen Stellung durch die Beschuldig- te im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Verwehrung der Ein- sicht in die Kindesschutzakten seiner Tochter nicht einverstanden ist, hat er den zi- vilrechtlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Die Strafverfolgungsbehörden sind hierfür nicht zuständig. Auch bezüglich des Straftatbestands der Nötigung hat es der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterlassen, angeblich angedrohte ernst- liche Nachteile durch die Beschuldigten zu beschreiben. Soweit er sich sinngemäss auf die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit be- ruft, indem er geltend macht, dass die Beschuldigte auf ein 17-jähriges emotional belastetes Kind eingewirkt habe, handelt es sich bei der angerufenen angeblichen «Gesundheitskrise» von C.________ um eine blosse unbelegte Behauptung. Aus dem eingereichten provisorischen Bericht des Inselspitals Bern betreffend ambu- lante Behandlung vom 9. Dezember 2025 lässt sich entsprechendes jedenfalls nicht entnehmen. Kommt hinzu, dass aus der blossen Nachfrage der Beschuldigten bei C.________, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ihr Vater die Akten bekomme, erst gar nicht geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte mit dieser Frage eine Aktenfreigabe an den Beschwerdeführer verhindern resp. die Handlungsfrei- heit von C.________ beschränken wollte. Auch dies stellt wiederum eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers dar.

E. 4.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Staatsanwaltschaft habe die An- zeige (richtig: das Strafverfahren) ohne jegliche Abklärung nicht an die Hand ge- nommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgen, mithin wenn zureichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dies ist vorliegend zu verneinen, weshalb es rechtens ist, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschuldig- ten verzichtet hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Rechts auf effektiven Rechtsschutz liegt damit nicht vor.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden, zumal sie auf eine oberinstanzliche Stellungnahme verzichtet hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafanzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Berufs- beiständin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung und Amts- missbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Strafanzeiger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
  2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2026 (BM 25 41884 / 126) wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur Anhandnahme und Durchführung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen.
  4. Eventualiter nimmt die Beschwerdekammer das Verfahren selbst an die Hand.
  5. Die Verfahrenskosten werden der Staatsanwaltschaft auferlegt.
  6. Der Beschwerdeführer erhält eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Aufwand. Mit Verfügung vom 13. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 20. März 2026 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- getreten werden könne. Die Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Verfügung.
  7. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs.1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschä- digt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikation vorge- sehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Straf- 3 norm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]) schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetäti- gung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6, 141 IV 1 E. 3.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staats an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauen Machtposition pflichtbewusst umgehen und andererseits das Interesse des Bür- gers, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1, 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2, 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2; je mit Hinweisen) Art. 312 StGB schützt somit sowohl das individuel- le als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt anzugeben, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2, 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.2.4 Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2025 in eigenem Namen Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht. Er schildert in der Strafanzeige angebliche Tathandlungen, welche zum Nachteil seiner Tochter C.________ (geb. 13. No- vember 2008) begangen worden sein sollen (Telefonat und Mitteilung an die Toch- ter, dass die zu seinen Gunsten ausgestellte Vollmacht ungültig sei [Vorwurf des Amtsmissbrauchs] sowie Unter-Druck-Setzen der Tochter durch Nachfrage, ob ih- rem Vater die Akten zugestellt werden dürfen [Vorwurf der Nötigung]; vgl. zum Sachverhalt: E. 3.1 hiernach). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch die an- geblichen tatbestandsmässigen Handlungen unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll, wird von ihm nicht beschrieben und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung als geschädigte Person zu betrachten ist, welche sich als Straf- und Zivilklägerin konstituieren und gegen eine diese Vorwürfe betreffende Nichtan- handnahmeverfügung Beschwerde erheben kann, ist angesichts dessen äusserst zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde offensichtlich in eigenem Namen und nicht als Vertreter seiner Tochter (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 310]) eingereicht hat (vgl. dazu auch Art. 306 Abs. 3 ZGB, wonach bei Interessenskollision von Gesetztes wegen die Vertretungsbefugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit entfallen; vgl. zudem BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 382 StPO, wonach dem blossen Anzeigeerstatter abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung 4 des Strafverfahrens [Art. 301 Abs. 2 StPO] keine weiteren Verfahrensrechte und damit kein Beschwerderecht gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zustehen, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfah- ren teilnehmen kann; vgl. insoweit auch Art. 301 Abs. 3 StPO). Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verhält – immerhin wurde ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mit Rechtsmittelbelehrung persönlich eröffnet – kann letztlich offen bleiben, da die Beschwerde so oder anders auch materiell abzuwei- sen ist, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4.4 ff. hiernach). 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2026 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung im in der Strafanzeige vom 12. Dezember 2025 umschriebenen Sachverhaltsumfang zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde darüber hinaus weitergehende Vorwürfe ge- genüber der Beschuldigten erhebt, welche in der Strafanzeige nicht erwähnt sind (Vereitelung des Akteneinsichtsrechts durch die EKS Bern; systematische Schwär- zung ohne Begründung; fehlende und einseitige Aktenbestandteile), geht dies über den Streitgegenstand hinaus und kann hier nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  8. 3.1 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige ein. Er wirft dieser vor, sich der «Rechtsbeugung» (rich- tig: Amtsmissbrauch) strafbar gemacht zu haben, indem sie am 12. Dezember 2025 seine urteilsunfähige Tochter C.________ (geb. 13. November 2008) telefo- nisch kontaktiert und ihr falsch mitgeteilt habe, dass die zu seinen Gunsten ausge- stellte Vollmacht ungültig sei. Zudem habe die Beschuldigte seine Tochter unter Druck gesetzt und damit eine Nötigung begangen, da sie nachgefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ihrem Vater die Akten zugestellt würden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO, Art. 312 StGB]. Die Mitteilung einer Behörde an die betroffene Person, wonach eine eigenständig ausgestellte Voll- macht nicht den Gültigkeitsvorschriften entspreche, stellt keineswegs eine unberechtigte hoheitliche Verfügung oder Zwangsausübung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fragliche Vollmacht tatsäch- lich den Gültigkeitsvorschriften entspricht oder nicht. Das vorliegende Verhalten der Beschuldigten kann den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllen. [rechtliche Grundlagen Art. 181 StGB] Vorliegend wurde der Beschuldigten vorgeworfen, durch die folgende telefonische Aussage eine Nötigung z.N. der Tochter des Anzeigenden begangen zu haben: «ist es für dich OK, wenn dein Vater die Akten bekommt?». Bei dieser Aussage handelt es sich offensichtlich um eine einfache Frage, wel- che die Tochter des Anzeigenden mit ja oder nein hat beantworten können. Inwiefern dadurch ernstli- che Nachteile angedroht oder die Handlungsfähigkeit der Tochter des Anzeigenden hätte beschränkt werden sollen, wird aus dem Schreiben vom 12.12.2025 des Anzeigenden nicht ersichtlich. So er- 5 scheint das Verhalten der Beschuldigten anhand der vom Anzeigenden gemachten Angaben klarer- weise nicht als beeinflussende Einwirkung, der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist folglich eindeutig nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beiständin habe als amtliche Ver- trauensperson auf ein 17-jähriges, emotional belastetes Kind eingewirkt, um die Aktenfreigabe an den Vater zu verhindern. Dies stelle eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne einer Nötigung dar (Gesamtbetrachtung des Machtge- fälles). Zudem habe die Beschuldigte einen Amtsmissbrauch begangen, indem sie ihre amtliche Stellung missbraucht habe, um dem Vater das gesetzliche Einsichts- recht (Art. 447 ZGB) vorzuenthalten. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Anzeige ohne jegliche Abklärung (keine Einvernahme der Beschuldigten) nicht an die Hand genommen. Dies verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]).
  9. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht ge- schehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen; BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 41 E. 2; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner 6 Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Tat- bestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Mass- stab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefü- gig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesge- richts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.3, 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv aus- zulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit ei- nes andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das ver- wendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich ge- nannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2022 vom
  10. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und/oder Nötigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnah- me rechtfertigt. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Nötigung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Her- vorzuheben ist Folgendes: Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwer- deführer nicht beschrieben wird, inwiefern die Beschuldigte kraft ihres Amtes in un- zulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt haben soll. Die Mitteilung der Be- schuldigten an die betroffene verbeiständete Tochter des Beschwerdeführers, wo- nach eine eigenständig ausgestellte Vollmacht nicht den Gültigkeitsvorschriften entspreche, stellt offensichtlich keine unberechtigte hoheitliche Verfügung oder ei- ne Zwangsausübung dar, womit es an einem objektiven tatbestandsmässigen Ver- halten im Sinne von Art. 312 StGB («Missbrauch der Amtsgewalt») fehlt. Hinsicht- lich des Vorwurfs der Nötigung hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte mit der Aussage «ist es für dich OK, wenn dein Vater die Akten bekommt?» C.________ ernsthafte Nachteile angedroht oder diese in ihrer Handlungsfreiheit anders beschränkt haben soll. Die Frage konnte mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden und es sind auch keine allenfalls konkludent angedrohten Nachteile erkennbar. 4.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einwendet, verfängt nicht. Er hat es gleichermassen wie in der Strafanzeige unterlassen, plau- sible Tatsachengrundlagen darzulegen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung eines Amtsmissbrauchs und/oder einer Nötigung ergibt. Der Be- schwerdeführer verkennt in der Beschwerde abermals, dass die Beschuldigte mit ihrer Mitteilung an C.________, wonach die fragliche Vollmacht ungültig sei, weder 7 kraft ihres Amtes verfügt noch auf andere Weise Zwang ausgeübt hat, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher eindeutig nicht erfüllt. Ein Missbrauch der amtlichen Stellung durch die Beschuldig- te im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Verwehrung der Ein- sicht in die Kindesschutzakten seiner Tochter nicht einverstanden ist, hat er den zi- vilrechtlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Die Strafverfolgungsbehörden sind hierfür nicht zuständig. Auch bezüglich des Straftatbestands der Nötigung hat es der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterlassen, angeblich angedrohte ernst- liche Nachteile durch die Beschuldigten zu beschreiben. Soweit er sich sinngemäss auf die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit be- ruft, indem er geltend macht, dass die Beschuldigte auf ein 17-jähriges emotional belastetes Kind eingewirkt habe, handelt es sich bei der angerufenen angeblichen «Gesundheitskrise» von C.________ um eine blosse unbelegte Behauptung. Aus dem eingereichten provisorischen Bericht des Inselspitals Bern betreffend ambu- lante Behandlung vom 9. Dezember 2025 lässt sich entsprechendes jedenfalls nicht entnehmen. Kommt hinzu, dass aus der blossen Nachfrage der Beschuldigten bei C.________, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ihr Vater die Akten bekomme, erst gar nicht geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte mit dieser Frage eine Aktenfreigabe an den Beschwerdeführer verhindern resp. die Handlungsfrei- heit von C.________ beschränken wollte. Auch dies stellt wiederum eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers dar. 4.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Staatsanwaltschaft habe die An- zeige (richtig: das Strafverfahren) ohne jegliche Abklärung nicht an die Hand ge- nommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgen, mithin wenn zureichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dies ist vorliegend zu verneinen, weshalb es rechtens ist, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschuldig- ten verzichtet hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Rechts auf effektiven Rechtsschutz liegt damit nicht vor.
  11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.
  12. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden, zumal sie auf eine oberinstanzliche Stellungnahme verzichtet hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  15. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  16. Zu eröffnen: - dem Strafanzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 121 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafanzeiger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2026 (BM 25 41884)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Berufs- beiständin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung und Amts- missbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Strafanzeiger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2026 (BM 25 41884 /

126) wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Anhandnahme und Durchführung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. 3. Eventualiter nimmt die Beschwerdekammer das Verfahren selbst an die Hand. 4. Die Verfahrenskosten werden der Staatsanwaltschaft auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer erhält eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Aufwand. Mit Verfügung vom 13. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 20. März 2026 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- getreten werden könne. Die Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Verfügung. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs.1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschä- digt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikation vorge- sehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Straf-

3 norm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]) schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetäti- gung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6, 141 IV 1 E. 3.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staats an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauen Machtposition pflichtbewusst umgehen und andererseits das Interesse des Bür- gers, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1, 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2, 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2; je mit Hinweisen) Art. 312 StGB schützt somit sowohl das individuel- le als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt anzugeben, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2, 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.2.4 Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2025 in eigenem Namen Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht. Er schildert in der Strafanzeige angebliche Tathandlungen, welche zum Nachteil seiner Tochter C.________ (geb. 13. No- vember 2008) begangen worden sein sollen (Telefonat und Mitteilung an die Toch- ter, dass die zu seinen Gunsten ausgestellte Vollmacht ungültig sei [Vorwurf des Amtsmissbrauchs] sowie Unter-Druck-Setzen der Tochter durch Nachfrage, ob ih- rem Vater die Akten zugestellt werden dürfen [Vorwurf der Nötigung]; vgl. zum Sachverhalt: E. 3.1 hiernach). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch die an- geblichen tatbestandsmässigen Handlungen unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll, wird von ihm nicht beschrieben und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung als geschädigte Person zu betrachten ist, welche sich als Straf- und Zivilklägerin konstituieren und gegen eine diese Vorwürfe betreffende Nichtan- handnahmeverfügung Beschwerde erheben kann, ist angesichts dessen äusserst zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde offensichtlich in eigenem Namen und nicht als Vertreter seiner Tochter (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 310]) eingereicht hat (vgl. dazu auch Art. 306 Abs. 3 ZGB, wonach bei Interessenskollision von Gesetztes wegen die Vertretungsbefugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit entfallen; vgl. zudem BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 382 StPO, wonach dem blossen Anzeigeerstatter abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung

4 des Strafverfahrens [Art. 301 Abs. 2 StPO] keine weiteren Verfahrensrechte und damit kein Beschwerderecht gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zustehen, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfah- ren teilnehmen kann; vgl. insoweit auch Art. 301 Abs. 3 StPO). Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verhält – immerhin wurde ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mit Rechtsmittelbelehrung persönlich eröffnet – kann letztlich offen bleiben, da die Beschwerde so oder anders auch materiell abzuwei- sen ist, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4.4 ff. hiernach). 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2026 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung im in der Strafanzeige vom 12. Dezember 2025 umschriebenen Sachverhaltsumfang zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde darüber hinaus weitergehende Vorwürfe ge- genüber der Beschuldigten erhebt, welche in der Strafanzeige nicht erwähnt sind (Vereitelung des Akteneinsichtsrechts durch die EKS Bern; systematische Schwär- zung ohne Begründung; fehlende und einseitige Aktenbestandteile), geht dies über den Streitgegenstand hinaus und kann hier nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige ein. Er wirft dieser vor, sich der «Rechtsbeugung» (rich- tig: Amtsmissbrauch) strafbar gemacht zu haben, indem sie am 12. Dezember 2025 seine urteilsunfähige Tochter C.________ (geb. 13. November 2008) telefo- nisch kontaktiert und ihr falsch mitgeteilt habe, dass die zu seinen Gunsten ausge- stellte Vollmacht ungültig sei. Zudem habe die Beschuldigte seine Tochter unter Druck gesetzt und damit eine Nötigung begangen, da sie nachgefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ihrem Vater die Akten zugestellt würden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO, Art. 312 StGB]. Die Mitteilung einer Behörde an die betroffene Person, wonach eine eigenständig ausgestellte Voll- macht nicht den Gültigkeitsvorschriften entspreche, stellt keineswegs eine unberechtigte hoheitliche Verfügung oder Zwangsausübung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fragliche Vollmacht tatsäch- lich den Gültigkeitsvorschriften entspricht oder nicht. Das vorliegende Verhalten der Beschuldigten kann den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllen. [rechtliche Grundlagen Art. 181 StGB] Vorliegend wurde der Beschuldigten vorgeworfen, durch die folgende telefonische Aussage eine Nötigung z.N. der Tochter des Anzeigenden begangen zu haben: «ist es für dich OK, wenn dein Vater die Akten bekommt?». Bei dieser Aussage handelt es sich offensichtlich um eine einfache Frage, wel- che die Tochter des Anzeigenden mit ja oder nein hat beantworten können. Inwiefern dadurch ernstli- che Nachteile angedroht oder die Handlungsfähigkeit der Tochter des Anzeigenden hätte beschränkt werden sollen, wird aus dem Schreiben vom 12.12.2025 des Anzeigenden nicht ersichtlich. So er-

5 scheint das Verhalten der Beschuldigten anhand der vom Anzeigenden gemachten Angaben klarer- weise nicht als beeinflussende Einwirkung, der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist folglich eindeutig nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beiständin habe als amtliche Ver- trauensperson auf ein 17-jähriges, emotional belastetes Kind eingewirkt, um die Aktenfreigabe an den Vater zu verhindern. Dies stelle eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne einer Nötigung dar (Gesamtbetrachtung des Machtge- fälles). Zudem habe die Beschuldigte einen Amtsmissbrauch begangen, indem sie ihre amtliche Stellung missbraucht habe, um dem Vater das gesetzliche Einsichts- recht (Art. 447 ZGB) vorzuenthalten. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Anzeige ohne jegliche Abklärung (keine Einvernahme der Beschuldigten) nicht an die Hand genommen. Dies verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht ge- schehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen; BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 41 E. 2; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

6 Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Tat- bestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Mass- stab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefü- gig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesge- richts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.3, 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv aus- zulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit ei- nes andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das ver- wendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich ge- nannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2022 vom

12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und/oder Nötigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnah- me rechtfertigt. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Nötigung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Her- vorzuheben ist Folgendes: Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwer- deführer nicht beschrieben wird, inwiefern die Beschuldigte kraft ihres Amtes in un- zulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt haben soll. Die Mitteilung der Be- schuldigten an die betroffene verbeiständete Tochter des Beschwerdeführers, wo- nach eine eigenständig ausgestellte Vollmacht nicht den Gültigkeitsvorschriften entspreche, stellt offensichtlich keine unberechtigte hoheitliche Verfügung oder ei- ne Zwangsausübung dar, womit es an einem objektiven tatbestandsmässigen Ver- halten im Sinne von Art. 312 StGB («Missbrauch der Amtsgewalt») fehlt. Hinsicht- lich des Vorwurfs der Nötigung hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte mit der Aussage «ist es für dich OK, wenn dein Vater die Akten bekommt?» C.________ ernsthafte Nachteile angedroht oder diese in ihrer Handlungsfreiheit anders beschränkt haben soll. Die Frage konnte mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden und es sind auch keine allenfalls konkludent angedrohten Nachteile erkennbar. 4.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einwendet, verfängt nicht. Er hat es gleichermassen wie in der Strafanzeige unterlassen, plau- sible Tatsachengrundlagen darzulegen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung eines Amtsmissbrauchs und/oder einer Nötigung ergibt. Der Be- schwerdeführer verkennt in der Beschwerde abermals, dass die Beschuldigte mit ihrer Mitteilung an C.________, wonach die fragliche Vollmacht ungültig sei, weder

7 kraft ihres Amtes verfügt noch auf andere Weise Zwang ausgeübt hat, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher eindeutig nicht erfüllt. Ein Missbrauch der amtlichen Stellung durch die Beschuldig- te im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Verwehrung der Ein- sicht in die Kindesschutzakten seiner Tochter nicht einverstanden ist, hat er den zi- vilrechtlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Die Strafverfolgungsbehörden sind hierfür nicht zuständig. Auch bezüglich des Straftatbestands der Nötigung hat es der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterlassen, angeblich angedrohte ernst- liche Nachteile durch die Beschuldigten zu beschreiben. Soweit er sich sinngemäss auf die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit be- ruft, indem er geltend macht, dass die Beschuldigte auf ein 17-jähriges emotional belastetes Kind eingewirkt habe, handelt es sich bei der angerufenen angeblichen «Gesundheitskrise» von C.________ um eine blosse unbelegte Behauptung. Aus dem eingereichten provisorischen Bericht des Inselspitals Bern betreffend ambu- lante Behandlung vom 9. Dezember 2025 lässt sich entsprechendes jedenfalls nicht entnehmen. Kommt hinzu, dass aus der blossen Nachfrage der Beschuldigten bei C.________, ob es für sie in Ordnung sei, wenn ihr Vater die Akten bekomme, erst gar nicht geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte mit dieser Frage eine Aktenfreigabe an den Beschwerdeführer verhindern resp. die Handlungsfrei- heit von C.________ beschränken wollte. Auch dies stellt wiederum eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers dar. 4.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Staatsanwaltschaft habe die An- zeige (richtig: das Strafverfahren) ohne jegliche Abklärung nicht an die Hand ge- nommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgen, mithin wenn zureichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dies ist vorliegend zu verneinen, weshalb es rechtens ist, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschuldig- ten verzichtet hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Rechts auf effektiven Rechtsschutz liegt damit nicht vor. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden, zumal sie auf eine oberinstanzliche Stellungnahme verzichtet hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafanzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.